Einlieferungsbedingungen

VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSAUFTRAG

Der Auftraggeber und Hargesheimer Kunstauktionen Düsseldorf GmbH vereinbaren folgenden Versteigerungs- und Verkaufsauftrag:

ALLGEMEINES

1. Hargesheimer Kunstauktionen versteigert öffentlich gegen Höchstgebot als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten), der unbenannt bleibt. Bis zur Durchführung der Kunstauktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden; das Recht zur ordentlichen Kündigung wird ausgeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Hargesheimer Kunstauktionen darüber hinaus berechtigt, in der Auktion nicht abgesetzte Kunstgegenstände innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Auktionsschluss in entsprechender Anwendung der vorliegenden Auftragsbedingungen freihändig zu verkaufen. Der Nachverkauf ist Teil der Auktion und damit von der Versteigerung mit umfasst. Es gelten daher auch für den Nachverkauf die Versteigerungsbedingungen in sinngemäßer und entsprechender Anwendung.

2. Der Einlieferer versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der Sachen zu sein bzw. ermächtigt zu sein, für ihn zu handeln. Der Einlieferer haftet gegenüber Hargesheimer Kunstauktionen dafür, dass der Gegenstand nicht mit Rechten Dritter, insbesondere mit Pfandrechten, belastet ist. Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht Hargesheimer Kunstauktionen in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Objekte ein. Er erklärt weiterhin, Hargesheimer Kunstauktionen wegen aller Ansprüche, die aus irgendeinem Grunde gegen Hargesheimer Kunstauktionen aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten, sofern die genannten Ansprüche nicht auf einem Verschulden von Hargesheimer Kunstauktionen beruhen.

VERSICHERUNG

3. Die eingelieferten Gegenstände sind im Rahmen des allgemeinen Versicherungsschutzes des Versteigerers nach der Einlieferung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Bruch, höhere Gewalt, Diebstahl und Transport, soweit dieser durch den Versteigerer oder dessen Mitarbeiter durchgeführt wird, ab Übernahme versichert. Rahmen sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden an den eingelieferten Gegenständen haftet Hargesheimer Kunstauktionen dem Auftraggeber nur in dem Umfang, wie eine Schadensregulierung seitens der Versicherung erfolgt. Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Limitpreis. Der Versteigerer ist berechtigt, von der zu erstattenden Summe die vereinbarte Provision und entstandenen Unkosten abzuziehen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht.

4. Lehnt der Einlieferer eine Versicherung durch Hargesheimer Kunstauktionen ab, so ist dadurch jede gesetzliche oder vertragliche Haftung des Versteigerers ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

TRANSPORT / LAGERUNG / VERSAND

5. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Objekte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzuliefern und ggfs. wieder abzuholen; die Kosten des Transportes, der Transportversicherung, die etwa anstehenden Abfertigungskosten des Spediteurs etc. trägt der Auftraggeber.

6. Sofern der Auftraggeber die unverkauften Objekte nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versteigerung abgeholt hat, endet die Verwahrungs- und Versicherungspflicht von Hargesheimer Kunstauktionen. Der Versteigerer ist sodann berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Einlieferers selbst oder bei einer Spedition einzulagern, wofür eine Gebühr von 1 Euro pro Tag und Objekt zzgl. Umsatzsteuer berechnet wird.

7. Jeder Transport, so auch die Verpackung, Versicherung und Rücksendung  unverkaufter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Rücksendungen werden nur ausgeführt, wenn die Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen von Hargesheimer Kunstauktionen bezahlt sind.

LIMITPREIS / ZUSCHLAG UNTER VORBEHALT / ERLÖS

8. Hargesheimer Kunstauktionen ist berechtigt, die im Versteigerungs- und Verkaufsauftrag aufgeführten Gegenstände mit dem Limitpreis anzubieten, der mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

9. Der Erlös (Netto-Preis) für versteigerte Waren ergibt sich für den Auftraggeber durch Abzug der vereinbarten Provision und Kosten. Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er als pauschalierten Schadensersatz die vereinbarte Provision auf den Limitpreis, die bereits entstandenen Kosten sowie das entgangene Aufgeld in voller Höhe an den Versteigerer zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden nur in geringerer Höhe oder überhaupt nicht entstanden ist.

10. Wird der Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen (UV). In diesem Fall bleibt der Bieter 4 Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Hargesheimer Kunstauktionen setzt den Auftraggeber von dem Vorbehaltszuschlag in Kenntnis, soweit er den Limitpreis nicht anderweitig erzielen kann. Geht ihm dessen Stellungnahme nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen des Gebots zu, gehen alle Nachteile einschließlich des Nichtzustandekommens eines Vertrages zu Lasten des Auftraggebers.

11. Hargesheimer Kunstauktionen ist auch dann zur Erteilung eines Zuschlages unter Vorbehalt berechtigt, wenn berechtigte Zweifel an den Eigentumsverhältnissen oder der Urheberschaft, der Signatur oder Technik des eingelieferten Objektes bestehen. Dieser Vorbehalt kann auch ohne Mitwirkung des Auftraggebers vom Versteigerer aufgehoben werden.

SONSTIGE KOSTEN / FOLGERECHTSABGABE

12. Zusätzlich kann Hargesheimer Kunstauktionen  in Absprache mit und nach Einwilligung des Auftraggebers die Kosten für Gutachten, Reparaturen und Restaurierungsarbeiten, die sich im Zusammenhang mit den eingelieferten Gegenständen als notwendig erweisen, in Rechnung stellen. Entsprechendes gilt für andere Aufwendungen, die der Versteigerer zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers tätigt.  

13. Für Kunstwerke, welche der Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) unterliegen, ist vom Auftraggeber eine pauschale Umlage von 2% auf den Zuschlagpreis zu entrichten. Sollten Ansprüche gestellt werden, ist der Versteigerer zur Auskunft über den Veräußerer verpflichtet.

ABRECHNUNG

14. Hargesheimer Kunstauktionen sendet dem Auftraggeber circa 5 Wochen nach der Auktion eine schriftliche Abrechnung zu. Die Auszahlung erfolgt entsprechend der angegebenen Zahlungsart. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Gegenstände ergibt sich durch Abzug des vereinbarten Abgeldes vom Zuschlag und aller vereinbarten Kosten. Im Rahmen der Rechnungslegung ist die Hargesheimer Kunstauktionen dem Einlieferer gegenüber nicht verpflichtet, den Namen der Käuferin/des Käufers zu nennen oder sonstige Angaben über diese/diesen zu machen.

15. Erfolgt die Zahlung durch den Käufer/Bieter an den Versteigerer später als 5 Wochen nach der Auktion, dann wird der laut Abrechnung zu zahlende Betrag 1 Woche nach Gutschrift des Versteigerungserlöses beim Versteigerer fällig.

16. Erhält Hargesheimer Kunstauktionen den Versteigerungserlös vom Käufer nicht, haftet er dem Auftraggeber für die Erfüllung des Geschäftes auch dann nicht, wenn er ihm den Namen des Käufers nach der Anzeige von der Nichtausführung des Geschäftes genannt hat. Der Versteigerer haftet jedoch in allen Fällen dann für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er den Gegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung ohne Zustimmung des Auftraggebers an den Käufer/Bieter ausgehändigt hat. Kommt der Käufer/Bieter seinen Zahlungs- und/oder Abnahmepflichten nicht nach, so ist der Versteigerer berechtigt, aber nicht verpflichtet, gerichtlich oder außergerichtlich durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens die Ansprüche gegen den Käufer/Bieter geltend zu machen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat ihm der Auftraggeber diejenigen Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die er vom Käufer/Bieter oder einer anderen Prozesspartei nicht erstattet erhält. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Einlieferer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Auftraggeber und Versteigerer enthalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses Versteigerungs-Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

18. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Düsseldorf. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.

20. Der Auftraggeber hat bei Erteilung des Versteigerungs- und Verkaufsauftrages von vorstehenden Bedingungen Kenntnis genommen und diese anerkannt.

Stand: Februar 2020